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   OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2014 - 2 L 14/12   

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OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2014 - 2 L 14/12 (https://dejure.org/2014,2338)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23.01.2014 - 2 L 14/12 (https://dejure.org/2014,2338)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - 2 L 14/12 (https://dejure.org/2014,2338)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 73 Abs 2 AsylVfG 1992, § 26 Abs 4 AufenthG 2004, § 52 Abs 1 S 1 Nr 4 AufenthG 2004, § 51 Abs 1 AuslG 1990, § 48 Abs 1 S 1 VwVfG
    Rücknahme und Widerruf von Aufenthaltstiteln

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis sowie zuvor erteilter Aufenthaltsbefugnisse wegen der unrichtigen Angaben des Ausländers zu seiner Staatsangehörigkeit und Identität

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis sowie zuvor erteilter Aufenthaltsbefugnisse wegen der unrichtigen Angaben des Ausländers zu seiner Staatsangehörigkeit und Identität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 10.09

    Rücknahme; Rücknahme ex nunc; Rücknahme ex tunc; Widerruf; unbefristete

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2014 - 2 L 14/12
    Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids, durch den ein Aufenthaltstitel zurückgenommen oder widerrufen wird, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen (BVerwG, Urt. v. 13.04.2010 - 1 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 346 [347], RdNr. 11 in juris).

    § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist als Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Aufenthaltstitels heranzuziehen; es bestehen sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Aufenthaltstiteln, die von Anfang an rechtswidrig waren, und solchen, deren Voraussetzungen erst nachträglich entfallen sind (BVerwG, Urt. v, Urt. v. 13.04.2010, a.a.O, S. 348, RdNr. 15 in juris).

    Eine solche Rücknahme, die das Bundesamt auch mit Wirkung für die Vergangenheit aussprechen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.2010, a.a.O., S. 348, RdNr. 17 in juris), erfolgte hier - ungeachtet der Anfrage der Beklagten an das Bundesamt vom 06.02.2007 und vom 10.01.2008 - nicht, auch wenn § 73 Abs. 2 AsylVfG bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei unrichtigen Angaben eine Rücknahme zwingend vorsieht und die Voraussetzungen, unter denen § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG dem Bundesamt einen Ermessenspielraum eröffnet (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.03.2007 - 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199 [205], RdNr. 15), nicht vorgelegen haben mögen.

  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 30.84

    Beamtenrecht - Arglistige Täuschung - Rücknahme der Ernennung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2014 - 2 L 14/12
    Ein Nachschieben von Gründen ist nur zulässig, wenn die nachträglich vorgebrachten Gründe schon bei Erlass des streitigen Verwaltungsaktes vorlagen, dieser durch sie nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 17.12 -, juris, RdNr. 74; zur Rücknahme: Urt. v. 18.09.1985 - 2 C 30.84 -, DVBl 1986, 148 [150], RdNr. 26 in juris, m.w.N.).(Rn.46).

    Ein Nachschieben von Gründen ist allerdings nur zulässig, wenn die nachträglich vorgebrachten Gründe schon bei Erlass des streitigen Verwaltungsaktes vorlagen, dieser durch sie nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 17.12 -, juris, RdNr. 74; zur Rücknahme: Urt. v. 18.09.1985 - 2 C 30.84 -, DVBl 1986, 148 [150], RdNr. 26 in juris, m.w.N.).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 17.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2014 - 2 L 14/12
    Ein Nachschieben von Gründen ist nur zulässig, wenn die nachträglich vorgebrachten Gründe schon bei Erlass des streitigen Verwaltungsaktes vorlagen, dieser durch sie nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 17.12 -, juris, RdNr. 74; zur Rücknahme: Urt. v. 18.09.1985 - 2 C 30.84 -, DVBl 1986, 148 [150], RdNr. 26 in juris, m.w.N.).(Rn.46).

    Ein Nachschieben von Gründen ist allerdings nur zulässig, wenn die nachträglich vorgebrachten Gründe schon bei Erlass des streitigen Verwaltungsaktes vorlagen, dieser durch sie nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 17.12 -, juris, RdNr. 74; zur Rücknahme: Urt. v. 18.09.1985 - 2 C 30.84 -, DVBl 1986, 148 [150], RdNr. 26 in juris, m.w.N.).

  • BVerwG, 17.12.2002 - 1 C 3.02

    Aufenthaltsbefugnis; Bindungswirkung; Duldung; Mitwirkungspflicht; ungeklärte

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2014 - 2 L 14/12
    Schließlich stellte § 70 Abs. 1 AsylVfG nicht auf die Frage ab, ob der Ausländer etwaige Abschiebungshindernisse zu vertreten hatte (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 1 C 3.02 -, BVerwGE 117, 276 [278 ff.]; RdNr. 12 ff. in juris).
  • VGH Bayern, 24.06.2008 - 19 C 08.478

    Vorgreiflichkeit der Rücknahme von Feststellungen nach § 60 AufenthG für den

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2014 - 2 L 14/12
    Dem entsprechend war und ist die Rücknahme von Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch vorgreiflich für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 70 Abs. 1 AsylVfG bzw. § 25 Abs. 2 AufenthG (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.06.2008 - 19 C 08.478 -, juris).
  • BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2014 - 2 L 14/12
    Auch eine daneben mögliche Rücknahme nach § 48 VwVfG (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80 [88 f.], RdNr. 29 ff.) hat das Bundesamt nicht ausgesprochen.
  • BVerwG, 21.11.1989 - 9 C 28.89

    Gesetzesbegriff der Aufenthaltsermöglichung - Vom Asylverfahren losgelöste

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2014 - 2 L 14/12
    Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen ist dem Gericht aber dann verwehrt, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde (BVerwG, Urt. v. 21.11.1989 - 9 C 28.89 -, DVBl 1990.490 [491], RdNr. 12 in juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 40.88

    Straßenverkehrsbehörde - Zufahrten - Gemeingebrauch - Sondernutzung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2014 - 2 L 14/12
    Zwar haben die Verwaltungsgerichte umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht, wozu auch die Prüfung gehört, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist, ohne dass - aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe - an dem angegriffenen Verwaltungsakt etwas Wesentliches geändert zu werden braucht (BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185 [188 f.], RdNr. 20 in juris).
  • BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2014 - 2 L 14/12
    Eine solche Rücknahme, die das Bundesamt auch mit Wirkung für die Vergangenheit aussprechen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.2010, a.a.O., S. 348, RdNr. 17 in juris), erfolgte hier - ungeachtet der Anfrage der Beklagten an das Bundesamt vom 06.02.2007 und vom 10.01.2008 - nicht, auch wenn § 73 Abs. 2 AsylVfG bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei unrichtigen Angaben eine Rücknahme zwingend vorsieht und die Voraussetzungen, unter denen § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG dem Bundesamt einen Ermessenspielraum eröffnet (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.03.2007 - 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199 [205], RdNr. 15), nicht vorgelegen haben mögen.
  • BVerwG, 20.02.2003 - 1 C 13.02

    Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigten; Widerruf der Aufenthaltserlaubnis;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2014 - 2 L 14/12
    Bei einem Widerruf nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG muss die Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensausübung hingegen sämtliche Umstände des Einzelfalles und damit auch die schutzwürdigen Belange des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland in den Blick nehmen, wie sie beispielhaft für die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführt sind (vgl. zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 43 Abs. 1 Nr. 1 AuslG: BVerwG, Urt. v. 20.02.2003 - 1 C 13.02 -, BVerwGE 117, 380 [386], RdNr. 18 in juris; zu § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG: VGH BW, Urt. v. 15.07.2009 - 13 S 2372/08 -, NVwZ 2009, 1380 [1381 f.], RdNr. 43 in juris).
  • BVerwG, 30.01.1969 - III C 153.67

    Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes - Ermittlung des

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2009 - 13 S 2372/08

    Zum Widerruf einer ausländerrechtlichen Niederlassungserlaubnis gemäß § 52 Abs 1

  • BVerwG, 08.04.1997 - 1 C 7.93

    Gewerberecht - Schornsteinfeger, Widerruf und Rücknahme einer Bestellung als

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2002 - 13 S 1984/01

    Einbürgerungsbewerber: Staatsangehörigkeitsaufgabe mit Wiedereinbürgerungsabsicht

  • VG Stuttgart, 24.11.2005 - A 4 K 13044/05

    Zuständigkeit für den Erlass einer isolierten Abschiebungsandrohung - zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2014 - 13 A 1828/09

    Widerruf eines Abschiebungsverbotes bei Austausch der Begründung im

    vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, ZPO, 4. Auflage § 113, Rn. 86; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 4. Aufl. § 45, Rn. 32; BSG, Urteil vom 29. September 1987 - 7 RAr 104/85 -, juris, Rn. 18; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. November 2009 - L 2 AS 361/09 B -, juris, Rn 27; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2014, - 2 L 14/12 -, juris, Rn. 46.
  • VG Schleswig, 15.11.2018 - 1 A 40/15

    Rücknahme der Niederlassungserlaubnis

    Die Aufenthaltsbefugnisse bzw. Aufenthaltserlaubnisse sind auch nicht ex tunc zurückgenommen worden, sodass sich die Beklagte auch nicht auf den Standpunkt stellen kann, im Nachhinein betrachtet erfülle der Kläger die erforderlichen Voraufenthaltszeiten nicht (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2014 - 2 L 14/12 -, Rn. 44 - 45, juris).

    Dem entsprechend war und ist die Rücknahme von Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch vorgreiflich für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 70 Abs. 1 AsylVfG bzw. § 25 Abs. 2 AufenthG (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2014 - 2 L 14/12 -, Rn. 35 - 38, juris).

  • BVerwG, 08.05.2014 - 1 B 3.14

    Rücknahme der Aufenthaltsbefugnis bei Zweifeln an der Identität und

    MD OVG Magdeburg - 23.01.2014 - AZ: OVG 2 L 14/12.
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